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Beschwerdeverfahren

BESCHWERDEVERFAHREN

Sie können eine Beschwerde (einen Mangel) über das Beschwerdeformular melden.

Sofern in diesem Reklamationsverfahren nicht anders angegeben, haben die in den AGB verwendeten Begriffe und Definitionen dieselbe Bedeutung wie in diesem Reklamationsverfahren. Um Zweifel auszuschließen, wird eine Reklamation von Waren im Sinne dieses Reklamationsverfahrens als Mängelrüge gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstanden. 

  1. Der Gewerbetreibende haftet für jeden Mangel, den die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer aufweisen und der sich innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung der Waren zeigt, sofern in den AGB oder dieser Reklamationsordnung nichts anderes bestimmt ist. Für ausgewählte Waren gewährt der Gewerbetreibende Käufern, die Verbraucher sind, eine Verbrauchergarantie für einen Zeitraum von 5 Jahren ab der Lieferung der Waren an den Käufer gemäß den Bestimmungen von Ziffer 11.1 der AGB.
  2. Wenn die Ware mangelhaft ist, hat der Käufer das Recht, die Mängel an einem beliebigen Standort des Händlers, bei einer anderen Person, die der Händler dem Käufer vor Vertragsabschluss oder vor der Absendung der Bestellung mitgeteilt hat, oder per Fernkommunikation an der Adresse des Sitzes oder der Niederlassung des Händlers oder an einer anderen Adresse, die der Händler dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt hat, oder nach Vertragsabschluss gemäß Art. 1.1. § 622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, indem er die Ware in den Geschäftsräumen des Händlers abliefert und dem Händler die Willenserklärung des Käufers zur Ausübung seines Rechts gemäß den Punkten 7 bis 19 dieser Reklamationsordnung (im Folgenden "Mängelanzeige" genannt) zukommen lässt, z.B. in Form eines ausgefüllten Reklamationsformulars, das sich auf der entsprechenden Unterseite des E-Shops des Händlers befindet (Formular "Reklamationsformular"). Der Händler empfiehlt, die Waren bei der Versendung als Teil des Reklamationsformulars zu versichern. Der Händler akzeptiert keine Sendungen per Nachnahme. Der Käufer ist verpflichtet, in der Mängelanzeige alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen, insbesondere Art und Umfang des Mangels an der Ware genau anzugeben; der Käufer hat auch anzugeben, welche seiner Rechte aus den §§ 623 und 624 BGB er geltend macht. Der Käufer hat auch das Recht, den Mangel bei der vom Hersteller der Ware zur Durchführung von Gewährleistungsreparaturen befugten Person (nachstehend "benannte Person" genannt) geltend zu machen. Eine Liste der benannten Personen ist im Garantieschein enthalten oder wird dem Käufer auf Anfrage vom Händler zugesandt.
  3. Der Käufer kann seine Mängelhaftungsrechte nur ausüben, wenn er den Mangel innerhalb von zwei Monaten nach der Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Punkt 1. dieses Reklamationsverfahrens genannten Frist, gerügt hat. 
  4. Wenn der Käufer den Mangel durch eine Postsendung gerügt hat, deren Annahme der Händler verweigert hat (außer bei Nachnahmesendungen, die der Händler nicht annimmt), gilt die Sendung als am Tag der Verweigerung zugestellt. 
  5. Der Gewerbetreibende oder eine von ihm beauftragte Person hat dem Käufer unverzüglich nach dem Hinweis des Käufers auf die Warenmängel eine schriftliche Bestätigung der Warenmängel in einer vom Gewerbetreibenden gewählten geeigneten Form, z. B. per Post oder schriftlich, auszustellen, in der er verpflichtet ist, die behaupteten Warenmängel genau zu bezeichnen und den Käufer, der Verbraucher ist, nochmals über seine Rechte aus den Punkten 7 bis 13 zu belehren. 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die Rechte aus den Punkten 14 bis 19 des Reklamationsverfahrens (§ 624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu belehren, und in dem er die Frist angibt, innerhalb derer er den Mangel zu beheben hat, die nicht länger als 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sein darf, es sei denn, eine längere Frist ist durch einen objektiven Grund gerechtfertigt, den der Gewerbetreibende nicht zu vertreten hat. Erfolgt die Mängelrüge im Wege der Fernkommunikation, so ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dem Käufer die Bestätigung der Mängelrüge unverzüglich zuzustellen; ist die unverzügliche Zustellung der Bestätigung nicht möglich, so ist sie unverzüglich vorzunehmen.
  6. Lehnt der Gewerbetreibende die Mängelhaftung ab, muss er dem Käufer die Gründe für die Ablehnung schriftlich mitteilen. Weist der Käufer die Haftung des Gewerbetreibenden für den Mangel durch ein Sachverständigengutachten oder ein Gutachten einer akkreditierten Person, einer bevollmächtigten Person oder einer benachrichtigten Person nach, kann der Käufer den Mangel wiederholt geltend machen und der Gewerbetreibende darf die Haftung für den Mangel nicht ablehnen; die Verpflichtung des Käufers, den Mangel innerhalb von zwei Monaten nach der Entdeckung des Mangels geltend zu machen, gilt nicht für die wiederholte Geltendmachung des Mangels (Punkt 3 dieser Reklamationsordnung). Die Kosten des Käufers (Verbrauchers) für die Begutachtung und das Gutachten fallen unter die Bestimmungen von § 509 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  7. Der Käufer hat das Recht, den Mangel nach seiner Wahl durch Austausch der Ware oder durch Reparatur der Ware zu beseitigen. Der Käufer darf keine Art der Mängelbeseitigung wählen, die nicht möglich ist oder die dem Gewerbetreibenden im Vergleich zu der anderen Art der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere der Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, die Schwere des Mangels und die Frage, ob die andere Art der Mängelbeseitigung dem Käufer erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.
  8. Der Gewerbetreibende kann die Behebung eines Mangels an der Ware verweigern, wenn die Reparatur oder der Ersatz nicht möglich ist oder unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der in Punkt 7 dieser Reklamationsordnung genannten, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
  9. Der Gewerbetreibende repariert oder ersetzt die Waren innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Käufer auf den Mangel hingewiesen hat, unentgeltlich, auf eigene Kosten und ohne dem Käufer große Unannehmlichkeiten zu verursachen, wobei die Art der Waren und der Zweck, für den der Käufer die Waren angefordert hat, zu berücksichtigen sind.
  10. Eine angemessene Frist im Sinne von Punkt 9. dieser Reklamationsordnung ist die kürzeste Zeit, die der Gewerbetreibende benötigt, um den Mangel zu beurteilen und die Waren zu reparieren oder zu ersetzen, wobei die Art der Waren sowie die Art und Schwere des Mangels zu berücksichtigen sind. 
  11. Zum Zwecke der Reparatur oder des Ersatzes der Waren hat der Käufer dem Gewerbetreibenden oder einer von ihm benannten Person die Waren zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Entgegennahme der Waren gehen zu Lasten des Gewerbetreibenden. 
  12. Der Gewerbetreibende liefert dem Käufer die reparierten Waren oder die Ersatzwaren auf eigene Kosten in der gleichen oder ähnlichen Weise, in der der Käufer ihm die mangelhaften Waren geliefert hat, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Nimmt der Käufer die Waren nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum, an dem er sie hätte abnehmen müssen, ab, kann der Gewerbetreibende die Waren verkaufen. Sind die Waren von höherem Wert, so hat der Gewerbetreibende den Käufer vorab über den beabsichtigten Verkauf zu unterrichten und ihm eine angemessene zusätzliche Frist zur Abnahme der Waren einzuräumen. Der Gewerbetreibende zahlt dem Käufer unmittelbar nach dem Verkauf den Erlös aus dem Verkauf der Waren nach Abzug der Kosten, die dem Gewerbetreibenden in angemessener Weise durch die Lagerung und den Verkauf der Waren entstanden sind, wenn der Käufer sein Recht auf einen Anteil am Erlös innerhalb einer vom Gewerbetreibenden in der Mitteilung über den beabsichtigten Verkauf der Waren angegebenen angemessenen Frist ausübt. Der Gewerbetreibende kann die Waren auf eigene Kosten vernichten, wenn es ihm nicht gelungen ist, sie zu verkaufen, oder wenn der zu erwartende Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, die dem Gewerbetreibenden in angemessener Weise durch die Aufbewahrung der Waren entstanden sind, sowie die Kosten, die er notwendigerweise für den Verkauf der Waren aufwenden müsste.
  13. Bei der Behebung des Mangels hat der Gewerbetreibende für den Ausbau der Waren und den Einbau der reparierten Waren oder der Ersatzwaren zu sorgen, wenn der Austausch oder die Reparatur den Ausbau der mangelhaften Waren erfordert, die entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck eingebaut wurden, bevor der Mangel offensichtlich wurde. Der Gewerbetreibende und der Käufer können vereinbaren, dass der Ausbau der Waren und der Einbau der reparierten oder ersetzten Waren vom Käufer auf Kosten und Risiko des Gewerbetreibenden veranlasst wird.
  14. Der Käufer ist zu einem angemessenen Nachlass auf den Kaufpreis berechtigt oder kann ohne Setzung einer angemessenen Frist gemäß § 517 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn 
  15. der Gewerbetreibende die Waren nicht repariert oder ersetzt hat;
  16. der Gewerbetreibende die Waren nicht gemäß Artikel 623 Absätze 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs repariert oder ersetzt hat;
  17. der Gewerbetreibende sich geweigert hat, den Mangel an der Ware gemäß Artikel 623 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beheben; 
  18. die Ware trotz der Reparatur oder des Austauschs der Ware denselben Mangel aufweist;
  19. der Mangel so schwerwiegend ist, dass er eine sofortige Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt; oder;
  20. der Gewerbetreibende erklärt hat oder aus den Umständen ersichtlich ist, dass er den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer beheben wird. 
  21. Bei der Beurteilung des Rechts des Käufers auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß Ziffer 14.d) und 14.e) dieser Reklamationsordnung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Wert der Ware, Art und Schwere des Mangels und die Möglichkeit, dass der Käufer objektiv auf die Fähigkeit des Unternehmers, den Mangel zu beheben, vertrauen muss.
  22. Der Nachlass auf den Kaufpreis muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Differenz zwischen dem Wert der verkauften Ware und dem Wert stehen, den sie gehabt hätte, wenn sie frei von Mängeln gewesen wäre.
  23. Der Käufer kann nicht gemäß Nummer 14 vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer an dem Mangel mitgewirkt hat oder wenn der Mangel unerheblich ist. Die Beweislast dafür, dass der Käufer an dem Mangel mitgewirkt hat und dass es sich um einen unerheblichen Mangel handelt, liegt beim Gewerbetreibenden.
  24. Betrifft der Vertrag den Kauf mehrerer Waren, so kann der Käufer nur in Bezug auf die mangelhafte Ware vom Vertrag zurücktreten. Hinsichtlich der anderen Waren kann er nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er an der Beibehaltung der anderen Waren ohne die mangelhaften Waren kein angemessenes Interesse hat.
  25. Bei Rücktritt vom Vertrag oder einem Teil davon hat der Käufer die Ware auf Kosten des Händlers an diesen zurückzusenden. Der Gewerbetreibende hat den Ausbau der Waren zu veranlassen, die vor dem Auftreten des Mangels ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend installiert waren. Wenn der Händler die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt, kann der Käufer die Entfernung und Lieferung der Waren an den Händler auf dessen Kosten und Risiko veranlassen.
  26. Bei Rücktritt vom Vertrag erstattet der Gewerbetreibende dem Käufer den Kaufpreis spätestens 14 Tage nach Rücksendung der Waren an den Gewerbetreibenden oder nach dem Nachweis, dass der Käufer die Waren an den Gewerbetreibenden geschickt hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
  27. Der Gewerbetreibende erstattet dem Käufer den Kaufpreis oder zahlt ihm einen Nachlass auf den Kaufpreis auf die gleiche Weise, die der Käufer bei der Zahlung des Kaufpreises verwendet hat, es sei denn, der Käufer stimmt ausdrücklich einer anderen Zahlungsweise zu. Alle mit der Zahlung verbundenen Kosten sind vom Gewerbetreibenden zu tragen.
  28. Der Gewerbetreibende hat keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch normale Abnutzung der Waren entstanden sind, und auf Vergütung für die normale Nutzung der Waren vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag.
  29. Der Gewerbetreibende hat den Käufer über seine Rechte gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Punkte 7 bis 13 des Beschwerdeverfahrens) und die Rechte gemäß § 624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Punkte 14 bis 19 des Beschwerdeverfahrens) informiert, indem er die AGB und das vorliegende Beschwerdeverfahren auf der entsprechenden Unterseite des E-Shops des Gewerbetreibenden platziert hat und der Käufer die Möglichkeit hatte, sie zu dem Zeitpunkt zu lesen, bevor er die Bestellung abschickt.
  30. Im Falle eines Mangels an der Ware darf der Käufer die Ware bis zur Behebung des Mangels nicht weiter benutzen. Informationen über die benannten Personen und Servicestellen für Garantie- und Nachgarantieservice sind in der Garantiekarte enthalten oder werden dem Käufer vom Händler auf Anfrage per Telefon oder E-Mail mitgeteilt.
  31. Der Käufer hat das Recht, während der in Punkt 1 dieser Reklamationsordnung genannten Gewährleistungsfrist beim Gewerbetreibenden Mängel an den vom Gewerbetreibenden gekauften Waren zu reklamieren, für die der Hersteller, Lieferant oder Gewerbetreibende verantwortlich ist.
  32. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die dem Käufer vom Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mitgeteilt wurden oder die er unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Kaufvertrag geschlossen wurde, hätte kennen müssen. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, gebrauchte Waren oder Waren mit Mängeln getrennt von anderen Waren zu verkaufen oder gesondert zu kennzeichnen. 
  33. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach Ziff. 11.1 der AGB und Ziff. 1 dieses Reklamationsverfahrens, soweit nicht im Einzelfall eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart ist. Wenn der Käufer die Montage der Waren selbst oder durch eine andere Person als die Person des Händlers oder eine vom Händler beauftragte Person vornimmt, leistet der Händler für diese Waren nur in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang Gewähr, so dass in einem solchen Fall die erweiterte (Verbraucher-)Gewährleistung nicht gilt. 
  34. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer die Ware wegen einer Gewährleistungsreparatur nicht nutzen konnte.
  35. Im Falle des Austauschs der Ware gegen eine neue Ware erhält der Käufer ein Dokument, auf dem die Informationen über den Austausch der Ware angegeben sind, und alle weiteren Ansprüche werden auf der Grundlage des Kaufvertrags und dieses Reklamationsdokuments geltend gemacht. Im Falle des Austauschs der Ware gegen eine neue Ware beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Erhalt der neuen Ware, jedoch nur für die neue Ware.
  36. Die Bestimmungen dieser Beschwerdeordnung gelten ausdrücklich nicht für Personen, die nicht unter die Definition des Verbrauchers gemäß § 52 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen.
  37. Ist der Verbraucher mit der Art und Weise, wie der Gewerbetreibende die Beschwerde (Reklamation) bearbeitet hat, nicht zufrieden oder ist er der Ansicht, dass der Gewerbetreibende seine Rechte verletzt hat, hat er die Möglichkeit, sich mit einem Antrag auf Abhilfe an den Gewerbetreibenden zu wenden. Wenn der Gewerbetreibende auf das Ersuchen um Abhilfe ablehnend reagiert oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Absendung des Ersuchens antwortet, hat der Verbraucher das Recht, einen Vorschlag für die Einleitung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 12 des Gesetzes Nr. 391/2015 Slg. über alternative Streitbeilegung und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze zu unterbreiten. Zuständige Stelle für die alternative Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten mit dem Unternehmer JAVORINA, výrobné družstvo, ist die Slowakische Handelsinspektion, Bajkalská 21/A, P. O. BOX No. 5, 820 07 Bratislava, ID No.: 17331927, http://www.soi.sk oder eine andere zuständige, zugelassene juristische Person, die in der vom Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik geführten Liste alternativer Streitbeilegungsstellen eingetragen ist (die Liste ist unter http://www.mhsr.sk abrufbar); der Verbraucher hat das Recht zu wählen, an welche der oben genannten alternativen Streitbeilegungsstellen er sich wendet. Der Verbraucher kann die Online-Plattform zur Streitbeilegung unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ nutzen, um einen Vorschlag für eine alternative Streitbeilegung einzureichen.